Häufig gestellte Fragen

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[Update 2022] Verpackungsgesetz: Was Hersteller und Händler wissen müssen

Im Januar und Juli 2022 sind zahlreiche Regelungen des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft getreten. Wir haben das Gesetz mit dem vollständigen Namen „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ für Sie unter die Lupe genommen. Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen in diesen Fragen und Antworten als Überblick vor und verraten Ihnen, was Hersteller und Händler beachten müssen.

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Allgemeine Informationen zum neuen Verpackungsgesetz (VerpackG)

Im Zeitraum von 1991 bis zur Einführung des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 gab es in Deutschland die sogenannte Verpackungsverordnung (VerpackV), durch die Verpackungsabfälle vermieden und der Wegwerfgesellschaft entgegengewirkt werden sollte. Mit der VerpackV sollten Hersteller und Händler erstmals Verantwortung für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen übernehmen und zur Rücknahme ihrer Produkte verpflichtet werden.

Für die Verpackungsrücknahme – sprich das Sammeln und Sortieren – wurden die Dualen Systeme eingeführt.

Es wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken und die Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung zu unterstützen. Ziel des Gesetzes sind die Verringerung der negativen Auswirkungen von Verpackungsmüll auf die Umwelt sowie die deutliche Erhöhung der Recyclingquoten. Als Händler stehen Sie vor Herausforderungen, wozu wir Sie gern informieren und beraten.

Das neue Verpackungsgesetz verfolgt daher drei Hauptziele:

1. Mit der Behörde, der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), soll das Duale System in Deutschland besser vollzogen und kontrolliert werden.

2. Hersteller und Händler sollen dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhaftere und recyclingfähigere Verpackungen zu verwenden.

3. Die Recyclingquote der aus privaten Haushalten entstehenden Abfälle soll sich erhöhen.  

Warum fällt gerade in Deutschland so viel Müll an?

Die Deutschen produzieren jede Menge Müll: Pro Jahr und Person fallen hier registrierte 617 kg Müll an – 163 kg mehr als im EU-Durchschnitt. Unter den 28 Staaten der Europäischen Union kämpfen bloß die Dänen, die Luxemburger und die Zyprioten mit noch größeren Müllmengen. Eine Ursache ist sicher der verhältnismäßig große Wohlstand, der zu einem höheren Konsum führt. Eine weitere Rolle spielt gewiss die deutsche Gründlichkeit, die sich auch im Umfang der Um- und Mehrfachverpackungen niederschlägt. Drittens ist es unser Konsumverhalten, das die Müllberge vergrößert: Im Süden Europas werden viel mehr frische Produkte auf Märkten eingekauft, Obst direkt in das Einkaufsnetz oder bloß in eine Papiertüte verpackt. Allein ein Drittel des pro Person in Deutschland anfallenden Mülls ist Verpackungsmüll: 220 kg. Im EU-Durchschnitt gerade einmal 167 kg. Die Deutschen setzen bislang noch zu wenig auf Mehrwegverpackungen, nachwachsende Rohstoffe, auf Umwelt- und Ressourcenschonung.

Sie finden das Verpackungsgesetz im Internet unter folgendem Link: www.gesetze-im-internet.de/verpackg/

Die Überwachung erfolgt über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Für die Hersteller und Händler von Verpackungen hat sich mit dem neuen Verpackungsgesetz der erste Ansprechpartner geändert: Statt der IHKs und der einzelnen dualen Systeme ist nun die ZVSR mit Sitz in Osnabrück erste Anlaufstelle für Fragen, Meldungen und verbindliche Erklärungen. Die Stiftung hat den Status einer Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt.

Die ZSVR ist befugt, zu kontrollieren, ob Händler oder Hersteller den Umfang ihrer Verpackungen korrekt und regelkonform über das Melderegister LUCID angemeldet haben. Ist das nicht der Fall, so kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister entsprechende Verstöße zur Anzeige bringen, die mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

Außerdem zählt zu den Aufgaben der Stiftung, die Marktanteile der dualen Systeme und der Branchenlösungen zu berechnen, Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu entwickeln, Datenmeldungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die Berichte der dualen Systeme auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.

Das Gesetz definiert die sogenannten „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“, d.h. mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher ggf. vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 VerpackG als Abfall anfallen. Hierzu zählen nach Verpackungsgesetz neben Verkaufsverpackungen auch Umverpackungen.

Verkauf-, Service-, Versand-, Um- und Transportverpackungen

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich bei der ZSVR LUCID registrieren.

Nicht systembeteiligungspflichtig sind demgegenüber Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, großgewerbliche Verpackungen (diejenigen, die in der Industrie anfallen – also bei nicht vergleichbaren Anfallstellen), Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Mehrwegverpackung, Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise NICHT bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.

Diese Auswahl treffen insbesondere Inverkehrbringer industrieller, mit Ware befüllter Verpackungen.

Verpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig, wenn sie typischerweise bei anderen als privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.

Zu den Anfallstellen, an denen typischerweise Verpackungen anfallen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, gehören Industriebetriebe. Weiter gehören auch Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu, wenn deren Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bzw. Papier/Pappe/Kartonagen nicht in einem haushaltstypischen Abfuhrrhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Umleerbehälter abgeholt werden können (nicht vergleichbare Anfallstellen).

Ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, ermitteln Sie mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. In dieser Datenbank können Sie gezielt nach Produkten oder Verpackungen suchen und so deren mögliche Systembeteiligungspflicht direkt selbst klären. 

Darüber hinaus kann ein Antrag über spezielle Abgrenzungsfragen bei der ZSVR gestellt werden.

Verpackungsabfälle enthalten in der Regel wertvolle Stoffe, die nach dem Gebrauch der Verpackung nicht verlorengehen sollen. Um sie zurückzugewinnen, werden die Verpackungsmaterialien recycelt. Den Anteil an Wertstoffen aus den Verpackungsabfällen, der tatsächlich recycelt wird, bezeichnet man als Recyclingquote. Es handelt sich somit um das Material, das einer werkstofflichen Verwertung zugeführt und nicht energetisch verwertet (also verbrannt) wird.

Im Folgenden werden die Recyclingquoten, die durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) bereits angehoben wurden und alle drei Jahre durch die Bundesregierung überprüft werden gezeigt:

Glas, Aluminium und Metalle 90% (bisher 80%)

PPK/ Pappe, Papier, Karton 90% (bisher 85%)

Getränkeverpackungen 80% (bisher 75%)

Sonstige Verbundverpackungen 70% (bisher 55%)

Kunststoff 63% (bisher 58,5%)

Recycling dient nicht nur der Vermeidung und Verringerung von Abfall. Grundsätzlich werden durch die verschiedenen Verwertungsverfahren klimaschädliche Treibhausgase eingespart. Das bedeutet, durch Recycling kann ein aktiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

Das Verpackungsgesetz hat vor allem die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen und mit umfangreichen, teilweise hoheitlichen Aufgaben betraut.

Darüber hinaus setzt das Gesetz insbesondere höhere Recyclingquoten, fordert einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verkaufsverpackungen, erweitert den Einfluss der Kommunen auf die Gestaltung der Sammlung von Verkaufsverpackungen vor Ort, regelt eine klarere Kontrolle der Entsorgungssysteme, stellt höhere Anforderungen an Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die Prüfaufgaben wahrnehmen, und bringt neue Anforderungen für Getränkeverpackungen.

Produktverantwortung bedeutet, dass derjenige der ein Produkt herstellt und vertreibt, bereits bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb die spätere Entsorgung des Produktes in den Blick zu nehmen hat.

Die Produktverantwortung betrifft Jeden, der eine Verpackung mit Ware befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. 

Jedes Unternehmen, das in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt bzw. importiert, ist dazu verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID unter Angabe der Verpackungsarten zu registrieren. Wer eine mit Ware befüllte Verkaufs-, Um- oder Versandverpackung, erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern bzw. vergleichbaren Anfallstellen als Abfall, anfällt, muss auch die finanzielle Produktverantwortung für diese systembeteiligungspflichtigen Verpackungen übernehmen und das Recycling seiner Verpackungen bezahlen. Das nennt sich Systembeteiligung. Man kommt seinen Systembeteiligungspflichten nach, indem man einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen schließt.

Zusätzlich ist man verpflichtet, im Verpackungsregister LUCID Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en abzugeben.

Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie in diesem Schaubild

Für die Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Systembeteiligung, Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung werden Bußgelder in Höhe von 10.000 Euro bis 200.000 gestellt. Zusätzlich kann die Zentrale Stelle bei bestimmten Verstößen die Registrierung entziehen und es droht ein Vertriebsverbot.

Jedes Unternehmen, das erstmals verpackte Waren für private Endverbraucher in Umlauf bringt, muss diese Verpackungen gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG bei einem dualen System anmelden. Kommen Sie Ihrer Lizenzierungspflicht nicht nach oder melden falsche Mengen, so handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro rechnen. Darüber hinaus besteht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber. Dank der neu geschaffenen Transparenz durch die Zentrale Stelle ist leicht ersichtlich, welche Unternehmen ihre Verpackungen lizenziert haben und welche nicht. Das ermöglicht auch eine gegenseitige Kontrolle der Marktteilnehmer und sorgt für faire Spielregeln.

Zentrale Stelle Verpackungsregister - ZSVR LUCID

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister war bis zum 31.12.2018 eine ausschließlich privatrechtlich tätige Stiftung bürgerlichen Rechts. Seit dem 01.01.2019 ist sie im Sinne von § 26 Abs. 1 VerpackG beliehen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird daher derzeit hoheitlich tätig. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde geschaffen, um die gesetzeskonforme Lizenzierung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu überwachen und sicherzustellen. Das Verpackungsgesetz regelt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde vom Gesetzgeber gerade auch dazu eingerichtet, um eine transparente und faire Verteilung der Entsorgungskosten im Markt zu etablieren. Des Weiteren obliegt der Zentralen Stelle u. a. insbesondere die Kontrolle der Systeme, der Branchenlösungen, die Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern sowie auch die Aufgabe, die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu standardisieren.

Sie erreichen die Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID über www.verpackungsregister.org.

Die Aufgaben sind in § 26 VerpackG formuliert und für die ZSVR bindend. Dazu zählen:

Betrieb eines Verpackungsregisters (LUCID) und einer Datenbank für Verpackungsarten von Herstellern und dualen Systemen

Registrieren der Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen

Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Inverkehrbringern sowie den dualen Systemen

Marktanteilberechnungen für Systeme und Branchenlösungen

Festlegen eines Standards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Überprüfen von Branchenlösungen, Mengenstromnachweisen, Verwertungsquoten und Prüfleitlinien

Mit Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister wurde eine bedeutsame Meldestelle und Kontrollinstanz für Verpackungen gegründet, die öffentlich einsehbar ist. Die ZSVR gilt als eine der wichtigsten Neuerungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gegenüber der Verpackungsverordnung (VerpackV). Das Verpackungsregister LUCID ist nicht nur für die Registrierung der Produktverantwortlichen und Veröffentlichung dieser zuständig – es sorgt zudem für Transparenz und Rechtsklarheit.

Im Rahmen der erstmaligen Registrierung muss der Hersteller seinen Login erstellen. Dafür gibt er u. a. den Unternehmensnamen und den verantwortlichen sowie zuständigen Bearbeiter im Unternehmen mit E-Mail-Adresse an. Anschließend erhalten Sie eine LUCID Registrierungsnummer mitgeteilt.

Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich und verfügt über eine Suchfunktion. Somit können Kunden, Wettbewerbsunternehmen, Vollzugsbehörden, Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände prüfen, ob ein bestimmter Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Lizenzierungspflichten nachkommt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jeder seiner Produktverantwortung gesetzeskonform nachkommt. Die Hauptaufgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister besteht darin, für Transparenz und einen fairen Wettbewerb zu sorgen.

Alle Informationen und die Registrierung auf einem Blick finden Sie hier.

Unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, müssen Sie sich entweder

im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten machen oder

bei einer bestehenden Registrierung die Angaben zu den Verpackungsarten ergänzen (Änderungsregistrierung). 

Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.
Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.

Die Zentrale Stelle LUCID ist ein kostenloses, öffentliches Register, das eingerichtet wurde, um die Einhaltung des Verpackungsgesetzes überwachen zu können. Die Pflicht der Eintragung ist per Gesetz festgehalten. Das Verpackungsregister „LUCID“ zeigt, welche Händler (auch Online-) Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sich mit welchen Marken registriert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkommen. Es entsteht also Transparenz in diesem Markt.

Nein, diese Aufgabe ist per Gesetz (§ 33 VerpackG) nicht an Dritte übertragbar. Wir sind Ihnen aber gerne behilflich, wenn Sie Probleme oder Fragen beim Registrierungsvorgang haben. Rufen Sie uns dazu einfach an. Telefon 05191 6060260

Ohne Registrierung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 100.000 EUR.

Ab dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht. Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierungspflicht gilt künftig auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie
Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist und Mehrwegverpackungen.


Die ZSVR hat eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht zur Verfügung gestellt, diese finden Sie hier.

Entsprechende Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen Hersteller weiterhin ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei dem/den gewählten Vertragspartner und im Verpackungsregister LUCID abgeben.
 

Pflichten von Herstellern und Händlern

Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen online vorgenommen werden. Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie alle Tätigkeiten und/oder Inanspruchnahme von Leistungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind für den Hersteller bzw. den Erstinverkehrbringer kostenfrei.

Sie müssen sich gem. §9 VerpackG im Verpackungsregister der ZSVR LUCID registrieren. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch. Sie erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Registrierung umgehend eine Registrierungsnummer an Ihre angegebene E-Mail Adresse zugestellt. Die Registrierungsnummer muss dann bei ihrem Vertragspartner zum Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags angeben werden.

Direkt zu der Registrierung gelangen Sie hier.

Neben den im Verpackungsgesetz explizit genannten Kriterien und Beispielen, stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weitergehende Definitionen und Kataloge zur Verfügung. Dort wird auch auf Antrag über spezielle Abgrenzungsfragen entschieden.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility) ist eine Umweltgesetzgebung, die die Verantwortung des Herstellers für ein Produkt während des gesamten Produktlebenszyklus regelt. Ein Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung, des Recyclings und der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Batterien/Akkumulatoren und Verpackungen sowie anderer EPR-Abfallströme. Nach den EPR-Richtlinien muss ein Hersteller von Produkten, die den EPR-Anforderungen unterliegen, die Umweltauswirkungen seiner Produkte während des gesamten Produktlebenszyklus verringern.

Wer ist ein Hersteller?

Ein Hersteller ist definiert als derjenige, der ein Produkt, das den EPR-Anforderungen unterliegt, in dem jeweiligen Land als erster auf den Markt bringt, wie zum Beispiel in Deutschland oder Frankreich.

Sie gelten als Hersteller, wenn Sie:

1. Produkte herstellen, die in dem betreffenden Land den EPR-Anforderungen unterliegen, oder

2. Produkte, die den EPR-Anforderungen unterliegen, in das betreffende Land einführen, oder

3. Produkte verkaufen, die in dem betreffenden Land den EPR-Anforderungen unterliegen und Ihr Unternehmen seinen Sitz nicht in diesem Land hat.

Wenn Sie beispielsweise elektronisches Spielzeug aus China an Endverbraucher in Deutschland und Frankreich verkaufen, gelten Sie als Hersteller und müssen daher sowohl in Deutschland als auch in Frankreich EPR-konform sein.

Im Allgemeinen handelt es sich bei der EPR-Registrierungsnummer um eine der bestehenden Registrierungsnummern bei den örtlichen Behörden und/oder einer Mitgliedsnummer der offiziellen Rücknahmesysteme in den jeweiligen Ländern. Bitte beachten Sie, dass Sie sich gegebenenfalls in allen Ländern registrieren lassen müssen, in denen Sie Produkte herstellen/verkaufen/einführen. Es gibt keine einheitliche EPR-Nummer für die Europäische Union.

In Deutschland gelten die folgenden Zulassungsnummern als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften:

VerpackG

ElektroG (WEEE)

BattG

Um Rechtskonform in Frankreich zu verkaufen, benötigen Sie pro Abfallstrom (z.B. für WEEE, Batterien und Verpackungen) eine UIN. Wenn ein Hersteller mit drei verschiedenen Rücknahmesystemen registriert ist (z.B. für WEEE, Batterien und Verpackungen), wird der Hersteller drei verschiedene Identifikationsnummern erhalten. Eine UIN pro Abfallstrom ist das, was Sie brauchen.

Die UIN beweist, dass ein Unternehmen mit einem Rücknahmesystem in Frankreich registriert ist und seine Verpflichtungen im Rahmen der EPR erfüllt.

Die UIN muss auf der Website des Herstellers und in den AGB oder, falls nicht vorhanden, in anderen dem Käufer zur Verfügung gestellten Vertragsdokumenten aufgeführt werden.

Die französische Regierung hat entschieden, jedem Hersteller, der in Frankreich bestimmte Produkte auf den Markt bringt, eine Eindeutige Identifikationsnummer (Unique Identification Number) zuzuordnen (siehe Art. L541-10-13 des Gesetztes n° 2020-105 vom 10.02.2020, welches am 02.01.2022 in Kraft tritt). Diese Nummer wird für jeden Abfallstrom ausgestellt, welcher der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility = EPR) unterliegt.

Das VerpackG fordert, dass Händler ihre Verpackungsmengen für ein Jahr im Voraus angeben.

Nein, Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit etwa als Brief, Vertragsdokument oder auch Rechnung versendet werden, fallen nicht unter den Begriff der "Ware".

Der Systembeteiligungspflicht unterliegen Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG nicht der Pfandpflicht unterliegen.

Dagegen sind Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen, nicht lizenzierungspflichtig (§ 12 Nr. 2 VerpackG).

- Entweder sind Ihnen die Verpackungsgewichte bereits bekannt, weil Sie diese unkompliziert durch Ihren Verpackungslieferanten nachvollziehen können. Oder sie halten die Zahlen für sich ohnehin verlässlich nach.

- Sollten Sie Ihre Verpackungsgewichte nicht kennen, dann berechnen Sie anhand des beispielhaften Gewichts einer Verpackung, wie viel Gesamtgewicht sich hieraus für alle Verpackungen ergeben.

- Erfassen Sie die Materialarten der verwendeten Verpackung pro Produkt,

- Ermitteln Sie das Gewicht der einzelnen Materialarten,

- Schätzen Sie die voraussichtlichen Verkaufszahlen Ihrer Produkte,

- Multiplizieren Sie die geschätzte Anzahl der Produkte mit den zuvor ermittelten Gewichten je Materialart.

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen geschätzten Verpackungsmengen durch einen unabhängigen Prüfer nachvollziehbar sein müssen und dass auch Füll- und Polstermaterialien (z. B. Luftpolsterfolien, Zeitungspapier oder Styropor) sowie Packhilfsmittel (z. B. Packbänder oder Klammern) lizenziert werden müssen.

Tatsächlich geht es bei der Angabe der Verpackungsmengen vor Jahresbeginn lediglich um eine Vorausschätzung für das Jahr, für die Sie beispielsweise auf Verkaufszahlen der Vorjahre zurückgreifen können.

Nach Abschluss des Folgejahres müssen Sie diese ursprünglich gemachte Angabe dann ohnehin noch einmal mit den tatsächlich in Umlauf gebrachten Mengen abgleichen und diese als Jahresabschluss-Mengenmeldung sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei SUSA Solutions angeben.

Tipps zur einfachen Berechnung der Verpackungsmengen:

- Halten Sie künftig Ihre in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen über den Jahresverlauf in Gewichtsangaben fest, um Ihnen die jährlichen Meldungen bei der Zentralen Stelle und bei Ihrem dualen System zu erleichtern.

- Ermitteln Sie hierzu einmal für Ihre verwendeten Standardverpackungen die jeweiligen Gewichtsangaben pro Verpackungsmaterial – so können Sie künftig immer darauf zurückgreifen und benötigen für die Meldungen beim dualen System nur noch die verwendeten Stückzahlen pro Verpackung.

- Schauen Sie außerdem nach, ob Ihr Verpackungshersteller Gewichtsangaben Ihrer Bestellungen mitliefert oder Daten zu den einzelnen Verpackungen bereitstellt, aus denen Sie Ihre verwendeten Verpackungsgewichte hochrechnen können

- Für Hersteller: 0,2 Kilogramm Verpackungsmaterial aus PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) pro Produkt, multipliziert mit 1.000 geplanten verkauften Produkten pro Jahr, ergeben eine lizenzierungspflichtige Menge von 200kg PPK pro Jahr.

- Für Vertreiber: 0,1 Kilogramm Verpackungsmaterial (Füllmaterial) aus Kunststoff pro Paket, 0,5 Kilogramm Verpackungsmaterial aus PPK pro Paket, multipliziert mit 1.000 geplanten verkauften Paketen pro Jahr, ergeben eine lizenzierungspflichtige Menge von 100 Kilogramm Kunststoff und 500 Kilogramm PPK pro Jahr.

Ja, aber nicht ohne Lizenzierung.

Vielfach sind Verpackungen, die Sie von Ihrem Lieferanten, privat oder auf anderem Wege erhalten haben, noch in einem guten Zustand – viel zu schade zum Wegwerfen. Wichtig zu wissen: Wenn Sie solche Verpackungen zweitverwenden möchten, um Ihre Ware an Endkonsumenten zu verkaufen, dann müssen Sie für diese ebenfalls die Lizenzierung bei einem dualen System sicherstellen. Denn im Rahmen der Befüllung mit Ihren Waren werden aus diesen Verpackungen Versand- oder Verkaufsverpackungen.

Wir empfehlen Ihnen, solche wiederverwendeten Verpackungen in jedem Fall selbst und vollumfänglich zu lizenzieren, um Rechtssicherheit zu haben.

Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung.

Der Verwender des gebrauchten Verpackungsmaterials muss gegenüber den zuständigen Behörden bei Bedarf belegen können, dass bereits eine Beteiligung erfolgt ist. Konkrete Vorgaben seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister für einen Nachweis gibt es mangels Zuständigkeit nicht.

Auch als Online-Händler, der Produkte über Plattformen wie Amazon, ebay und Etsy verkauft, sind Sie zur Verpackungslizenzierung verpflichtet. „Lizenzieren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie die zum Verkauf eingesetzten Verpackungsmengen bei einem offiziellen dualen System gebührenpflichtig anmelden.

Datenmeldung § 20 VerpackG

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) enthält zwei Adressatenkreise, die zu Datenmeldungen zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verpflichtet sind. Dabei handelt es sich um: Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, die zu Datenmeldungen gemäß § 10 VerpackG verpflichtet sind und Systeme, die Datenmeldungen nach gemäß § 20 VerpackG abgeben müssen.

Art und Intervalle der Meldungen orientieren sich an den Prozessen der Systeme, an denen sich der Hersteller beteiligt hat. Die Häufigkeit der Ist-Mengenmeldungen basiert in der Regel auf kaufmännischen Faktoren.

Mit der initialen Planmengenmeldung gibt der Hersteller eine Mengenschätzung für ein Folgejahr ab.

ACHTUNG: Die Initiale Planmengenmeldung dient ausschließlich der Abgabe der Mengenschätzungen für das Folgejahr. Sofern Sie sich unterjährig registrieren, muss die erste Meldung für das laufende Kalenderjahr über die Unterjährige Mengenmeldung erfolgen.

Bei der unterjährigen Mengenmeldung werden Ist-Mengen der auf den deutschen Markt gebrachten Verpackungsmaterialien deklariert. Weiterhin kann auch die ursprüngliche Planmengenmeldung unterjährig korrigiert werden.

Nach dem Ende eines Kalenderjahres muss eine Jahresabschlussmeldung abgegeben werden. Sofern eine bereits abgegebene Jahresabschlussmeldung (nach oben) angepasst werden muss, kann dies im Rahmen einer Nachtragsmengenmeldung erfolgen.

Beachten Sie unbedingt die Unverzüglichkeit Ihrer Mengenmeldungen: Sobald eine Meldung an SUSA Solutions übermittelt wird, muss diese umgehend auch parallel ans Verpackungsregister LUCID erfolgen. Diese Meldung darf nur durch Mitarbeiter des Herstellers erfolgen, also nicht durch Dritte wie Susa Solutions. Auf diese Weise soll eine Kontrollmöglichkeit für die dorthin übermittelten Daten geschaffen werden.

Sofern Ist- oder Planmengenmeldungen nachträglich erhöht werden sollen, kann dies über die Funktion Nachtragsmengenmeldungen im Verpackungsregister LUCID und bei SUSA Solutions (z. B.: schriftlich via E-Mail) erfolgen.

ACHTUNG! Es sind grundsätzlich nur Nachträge, also Erhöhungen, bereits gemeldeter Mengen möglich. Es ist leider nicht möglich, nachträglich Jahresplan- oder Ist-Mengenmeldungen zu reduzieren! Die Funktion Abzugsmengenmeldung bezieht sich ausschließlich auf die in § 7 Abs. 3 VerpackG beschriebenen Möglichkeiten des Abzugs von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aufgrund von Beschädigung oder anderweitiger Unverkäuflichkeit.

Vollständigkeitserklärung nach §11 VerpackG

Diejenigen Hersteller, die eine der Mengenschwellen nach § 11 IV VerpackG überschreiten, müssen jährlich zum 15. Mai, eine sog. Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen.

Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

Die Zentrale Stelle hat Verfahrensanweisungen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 VerpackG zum elektronischen Hinterlegungsverfahren in Form der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ veröffentlicht, die die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie einen Zugang zur Datenbank der Zentralen Stelle (LUCID) vorsehen. Die Vorgaben der Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung sind bei der Hinterlegung einzuhalten.

Diese Pflicht besteht erst, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet (sogenannte Bagatellmengen):

1. Glas: 80.000 kg
2. Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
3. Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg.

Die Zentrale Stelle wird diejenigen Hersteller, bei denen die im vorangegangenen Kalenderjahr getroffenen Meldungen einen der Grenzwerte überschritten hat, auch per E-Mail an die Abgabe der Vollständigkeitserklärung erinnern. Sofern die Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR belegt werden kann.

Zu den wichtigsten Neuerungen für Unternehmen gehört, dass die Vollständigkeitserklärungen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei den IHK`s, sondern bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen sind.

Um Zeitverzögerungen zu vermeiden, stellen Sie bitte sicher, dass die Domain www.verpackungsregister.org in Ihrem System als sicher eingestuft ist.

Begriffserläuterungen

Hier müssen alle in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen gemeldet werden, die Zentrale Stelle wird von der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes, Bundesrechnungshof überwacht.

Die Zentrale Stelle wurde als Stiftung von folgenden Verbänden gegründet:

- Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.
- Handelsverband Deutschland – HDE – e.V.
- Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
- Markenverband e.V.

Die dualen Systeme oder auch System genannt, sind die Unternehmen (Systembetreiber) welche eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde zum Betrieb eines Systems zur Rücknahme von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erhalten hat.

Wir arbeiten mit dem Systembetreiber Reclay Systems GmbH zusammen. Die dualen Systeme werden von der Zentralen Stelle überwacht. Die Zentrale Stelle hat auf der Webseite eine Liste mit allen in Deutschland zugelassenen dualen Systemen mit Ansprechpartnern veröffentlicht unter Information & Orientierung → Hilfe & Erklärung → Service. Stand 1.04.19 sind acht (duale) Systeme bei der ZSVR zugelassen und gelistet. Die dualen Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland organisieren.Die dualen Systeme stehen im Wettbewerb zueinander, die Preise sind Marktpreise und müssen dort abgefragt werden.

Eine systembeteiligungspflichtige Verpackung ist eine Verkaufs- und/oder eine Umverpackung, die durch einen Hersteller gewerbsmäßig abgegeben wurde und typischerweise bei privaten Endverbrauchern (private Haushalte oder diesen vergleichbare Anfallstellen) als Abfall anfällt.

„Lizenzieren“ bedeutet m Sinne des VerpackG, dass Sie die zum Verkauf eingesetzten Verpackungsmengen bei einem offiziellen dualen System gebührenpflichtig anmelden.

Hersteller eines Produktes ist in der Regel der Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit verpflichtet, sich zu registrieren, sofern er gewerbsmäßig tätig wird. Hat dieser Hersteller aber seinen Sitz im Ausland, so kann auch der inländische Importeur als Erstinverkehrbringer in Deutschland und damit als Hersteller gelten.

Wer erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte systembeteiligungspflichtige Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt, gilt als Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Verkaufsverpackungen, auch bekannt als Umverpackung oder Versandverpackungen, fallen üblicherweise in privaten Haushalten und somit beim Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen als Abfall an. Im Gegensatz dazu steht die Transportverpackung. Diese fällt typischerweise nicht beim Endverbraucher an, sondern im Handel.

Wichtig für die Lizenzierung ist hierbei, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Verbleibt sie überwiegend im Handel, so ist sie als Transportverpackung einzustufen und somit nicht lizenzierungspflichtig. Fällt sie überwiegend als Verkaufsverpackung beim privaten Endverbraucher an, ist sie lizenzierungspflichtig.

Müssen sich auch Winzer und Imker an einem dualen System beteiligen?

Ja, als Winzer produzieren Sie Wein und füllen diesen in Flaschen ab. Flaschen gelten als Verkaufsverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes. Deshalb müssen Sie diese auch über ein duales System lizenzieren. Verpacken Sie die Flaschen außerdem in Kartons und versenden diese direkt an den Endverbraucher, so müssen Sie auch die Versandkartons lizenzieren.

Wird der Wein allerdings direkt von einem Großhändler abgeholt und dieser verpackt ihn dann in Kartons und versendet ihn an private Endverbraucher, dann müssen Sie nur Ihre Flaschen lizenzieren. Für den Versandkarton steht in diesem Fall der Großhändler in der Pflicht.

Das gleiche gilt für gewerbliche Imker, die ihren Honig in Gläser abfüllen und ihn zum Beispiel über einen Onlineshop vertreiben. Die Gläser sind Verkaufsverpackungen, die über ein duales System lizenziert werden müssen. Werden für den Versand zudem Versandkartons genutzt, müssen auch diese lizenziert werden.

Ja, bei den Lizenzierungskosten handelt es sich um dauernde und wiederkehrende Zahlungen, die sofort als Betriebsausgaben gewinnmindert anzusetzen sind. D.h. diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben (steuerlich) abziehbar.

Vertragsbedingungen

Der Lizenzierungszeitraum beträgt immer ein Kalenderjahr.

Der Vertrag muss 3 Monate zum Jahresende gekündigt werden, die Kündigung muss schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen.

Sobald wir Ihre Vereinbarung erhalten haben, schicken wir Ihnen per Post die Rechnung mit Ihren Vertragsunterlagen und einem Lizenzierungszertifikat. Die Abrechnung erfolgt immer pro Kalenderjahr. Anschließend erhalten sie eine Bestätigung, dass Sie sich dem dualen System angeschlossen haben.

Sie können den Rechnungsbetrag nach Eingang der Rechnung auf unser Geschäftskonto überweisen oder Sie erteilen uns eine SEPA-Basislastschrift und wir ziehen den Rechnungsbetrag ganz bequem von Ihrem Konto ein.

Wenn Sie Ihre Verpackungsmenge unterjährig anpassen oder sich sonstige relevante Angaben ändern (z. B. Angaben zum Unternehmen wie Name, Steuernummer, Kontaktdaten), müssen Sie diese Anpassungen zeitnah sowohl bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID eintragen, als auch uns mitteilen (gerne per E-Mail).

Sofern Ist- oder Planmengenmeldungen nachträglich erhöht werden sollen, muss dies im Verpackungsregister LUCID angegeben werden. Gleichzeitig müssen diese Änderungen schriftlich der SUSA-Solutions mitgeteilt werden.

ACHTUNG!
Es sind grundsätzlich nur Nachträge, also Erhöhungen, bereits gemeldeter Mengen möglich. Es ist leider nicht möglich, nachträglich Jahresplan- oder Ist-Mengenmeldungen zu reduzieren! Die Funktion Abzugsmengenmeldung bezieht sich ausschließlich auf die in § 7 Abs. 3 VerpackG beschriebenen Möglichkeiten des Abzugs von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aufgrund von Beschädigung oder anderweitiger Unverkäuflichkeit.

Ja, Sie haben Ihre Verpackungen mit SUSA Solutions 100% rechtskonform und gemäß den Vorgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister lizenziert.

Ja, es gilt jedoch: ein beauftragter Dritter muss dem System die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller melden. Ferner muss der Systembetreiber jedem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Diese gesetzlichen Vorgaben verändern die Tätigkeit von Dritten/Maklern gegenüber der Situation nach der Verpackungsverordnung.

Falls Sie kennzeichnen möchten, aus welchem Material Ihre Produkte hergestellt wurden, besteht die Möglichkeit, mit Ihrer LUCID Nummer unter https://www.trenn-hinweis.de/ einen kostenfreien Nutzungsvertrag abzuschließen. Sie erhalten anschließend die verbindlichen Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der Materialien.