Novelle des Verpackungsgesetzes

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility)

Novelle des Verpackungsgesetzes 2021

Seit dem 01.01.2019 gilt in Deutschland das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG). Zur Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das VerpackG nun angepasst. Daneben wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen.

Was regelt das Verpackungsgesetz?

Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren.

Hersteller im Sinne des VerpackG ist gem. § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Hersteller gelten auch Importeure. Als Letztvertreiber gilt nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“

Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembeteiligungspflicht von bestimmten Verpackungen und nicht eine Herstellereigenschaft etwa im produkthaftungsrechtlichen Sinne.

Wesentliche Neuerungen - was ändert sich für Unternehmen?

Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen - § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG

Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller - § 9 Abs. 1 VerpackG

Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle. Damit wird die bisherige Registrierungspflicht nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet.

• Transportverpackungen

• Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich

• „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen

• Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

• Mehrwegverpackungen (die dort neu mit aufgelistet werden).

Klarstellung bei der Datenmeldung - § 10 Abs. 1 S. 3 und 4 VerpackG

Neue Informationspflichten - § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG

Letztvertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also Verpackungen, die nicht system-beteiligungspflichtig sind, müssen ab 3. Juli 2021 den Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

Neue Nachweispflichten - § 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also nicht systembeteili-gungspflichtigen Verpackungen, haben ab dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen.

Prüfpflicht im E-Commerce - § 7 Abs. 7 VerpackG

Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot.

Die Akteure werden wie folgt definiert: §3 Abs. 14b VerpackG: „Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder, dass es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.“

§3 Abs. 14c VerpackG: „Fulfillment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oderrechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der fol-genden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung,Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paket-zustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister.“

Einsatz von Mindestrezyklatanteil bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen - § 30a VerpackG Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird erstmals eine Mindestrezyklateinsatzquote festgelegt gem. § 30a VerpackG.

Ausweitung der Pfandpflicht - § 31 Abs. 4 VerpackG

Mit der Neureglung des § 31 Abs. 4 VerpackG endet die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Getränke. Die Pfandpflicht wird vielmehr auf weitere Getränkearten ausgeweitet. Bei Getränkedosen sind viele Getränke bereits pfandpflichtig; neu hinzu kommen nur einzelne Produkte wie Apfelwein, Cider, alkoholische Mischgetränke und einzelne Energydrinks.

Inverkehrbringer von Getränken in Einwegverpackungen haben künftig Folgendes zu beachten:

Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen - §§ 33, 34 VerpackG

Für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (Restaurant, Café, Bistro) besteht ab 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.

Ausnahmeregelung: Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern (z. B. Imbisse, Spätkauf-Läden, Kioske, aber keine Filialen) gilt: Diese müssen keine Mehrwegalternativen anbieten.

Benennung Bevollmächtigter - § 35 Abs. 2 VerpackG

Ab dem 3. Juli 2021 besteht für Hersteller, die über keine Niederlassung in Deutschland verfügen, die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten im Sinne von § 3 Abs. 14a VerpackG mit der Erfüllung der Herstellerpflichten zu beauftragen (§ 35 Abs. 2 VerpackG).

Voraussetzungen: