Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Alles Wissenswerte zum Verpackungsgesetz und den damit verbundenen Pflichten.

Verpackungsgesetz: Was ist es und wie funktioniert es?

Seit dem  01. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG) und ersetzt die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung. Dieses sieht vor, dass jeder, der Verpackungen in den Verkehr bringt (Abfall, der beim privaten Endverbraucher anfällt), diese lizenziert und sich somit an den Entsorgungskosten beteiligt. Als Inverkehrbringer beteiligt man sich mit der Lizenzierung an einem dualen System und kommt der Pflicht der Entsorgung und somit der  Systembeteiligungspflicht  nach § 7 VerpackG nach. Das Verpackungsgesetz verfolgt abfallwirtschaftliche Ziele und sieht die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs vor.

Um die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen. Diese führt ein kostenloses, öffentliches Register LUCID, in das sich jeder, der beteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringt, eigenverantwortlich nach § 9 VerpackG im Sinne der Herstellerverpflichtung, einträgt und registriert. Hier wird die Pflicht der Datenmeldung gemäß § 10 VerpackG erfüllt und die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben gemeldet.

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So funktioniert die Registrierung bei LUCID

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Umgang mit Abmahnungen

Ist ein Hersteller/Inverkehrbringer nicht registriert, kann ihm nicht nur ein Verstoß gegen die Systembeteiligungspflicht, sondern auch Wettbewerbsverstoß vorgeworfen werden. Es besteht dann die Gefahr, durch Wettbewerber oder besondere Verbände abgemahnt zu werden. Mit der Abmahnung geht üblicherweise die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Anerkennung der Abmahnkosten einher.

Unser Rechtsanwalt Ole Hecht empfiehlt unseren Kunden etwaige Abmahnungen zu überprüfen. So gilt nicht jedes Unternehmen als Wettbewerber und nicht jeder Verband ist klagebefugt. Auch die Gründe der unterlassenen Registrierung können unterschiedlicher Natur sein. Selbst bei einer gerechtfertigten Abmahnung ist zu prüfen, ob der Umfang der verlangten Unterlassung bzw. Verpflichtung exzessiv oder die verlangten Abmahnkosten überhoben sind.

Ein wichtiger Rat von Rechtsanwalt Herr Ole Hecht:

"In keinem Falle dürfen Abmahnungen ignoriert oder darin gesetzte Fristen versäumt werden. Beides kann ein gerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz provozieren, was weitere Kosten verursacht."

 

Ausnahmen für Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Letztvertreiber von Serviceverpackungen haben die Möglichkeit, ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt zu kaufen. Einzelheiten zu dieser Sonderregelung und wie Sie in diesem Fall Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen, finden Sie in diesem Schaubild.

Vollständigkeitserklärung für Verpackungen