Sie haben Fragen? Wir antworten! Auf dieser Seite haben wir Ihnen häufig gestellte Fragen aufgeführt, um diese schnell, unkompliziert und vor allem außerhalb unserer Geschäftszeiten beantworten zu können. Ihre Frage ist nicht beantwortet? Dann rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine E-Mail.
PPWR und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG): Was Hersteller und Händler wissen müssen
Zum 12. August 2026 hat die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) gemeinsam mit dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz in Deutschland abgelöst.
Die grundlegenden Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht – Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung – bleiben bestehen. Was sich jedoch ändert, ist die Logik: Wer unter welchen Voraussetzungen diese Pflichten erfüllen muss, bestimmt sich künftig anders als bisher. Zudem gibt es neue Verantwortlichkeiten. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Themenbereiche
- Allgemeine Informationen zur PPWR und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister - ZSVR LUCID
- Pflichten von Herstellern und Händlern
- Vollständigkeitserklärung
- Begriffserläuterungen
- Vertragsbedingungen
Allgemeine Informationen zur PPWR und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Im Originaltext steht Ihnen die PPWR und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz im Internet zur Verfügung.
Die Überwachung erfolgt in Deutschland über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Die Stiftung hat den Status einer Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt.
Die ZSVR ist befugt, zu kontrollieren, ob Händler oder Hersteller den Umfang ihrer Verpackungen korrekt und regelkonform über das Melderegister LUCID angemeldet haben. Ist das nicht der Fall, so kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister entsprechende Verstöße zur Anzeige bringen, die mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Außerdem zählt zu den Aufgaben der Stiftung, die Marktanteile der dualen Systeme und der Branchenlösungen zu berechnen, Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu entwickeln, Datenmeldungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und die Berichte der dualen Systeme auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Die PPWR unterscheidet zwischen …
… dem Erzeuger (englisch: manufacturer), der für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist. Mit der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung weist er nach, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt.
… dem Hersteller (englisch: producer), der die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem EU-Mitgliedstaat trägt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Er trägt insbesondere die Finanzierung des Verpackungsrecyclings und erfüllt die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten.
Hinweis
Erzeuger- und Herstellereigenschaft stimmen in vielen Fällen überein. Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können sie jedoch auseinanderfallen.
Markenvorrang: Lässt ein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen, gilt dieses selbst als Erzeuger. Aufgrund des Markenprinzips ist das Unternehmen zugleich Hersteller für die jeweiligen Verpackungen oder verpackten Produkte.
Trägt eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt weder den Namen noch die Marke des auftraggebenden Unternehmens, werden Erzeuger und Hersteller separat in zwei Schritten bestimmt:
1. Erzeugereigenschaft
Es ist entscheidend, um welche Verpackungsart es sich handelt und ab welchem Zeitpunkt die Verpackung vollständig ist:
Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen: Für diese Verpackungen können die Pflichten schon als leere Verpackung entstehen.
Verkaufs- und Umverpackungen: Für diese Verpackungen entstehen die Pflichten in der Regel erst mit Befüllung.
Hinweis: Für jede Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger.
2. Herstellereigenschaft
Wer Hersteller ist, richtet sich nach dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird (Inlandsvorrang) – maßgeblich ist dabei das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette.
Nur wenn eine Lieferung aus dem Ausland direkt an einen Endabnehmer – Verbraucher oder gewerblicher Endabnehmer – erfolgt, gilt das ausländische Unternehmen selbst als Hersteller.
Hinweis: Sitzt der Erzeuger in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er gleichzeitig Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette.
Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen .
Diese Auswahl trifft, wer als Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 erstmalig Verpackungen bereitstellt, oder nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 erstmalig Verpackungen auspackt, und diese gewerbsmäßig in Deutschland an Endkunden oder Vertreiber abgibt, und die Verpackungen nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie wer Serviceverpackungen bereitstellt. Dies sind beispielsweise Produzenten von verpackten Waren. Diese Auswahl treffen auch Versand- und Onlinehändler, die Transportverpackungen mit Ware befüllen und versenden.
Diese Auswahl treffen ebenfalls Letztvertreiber von Serviceverpackungen wie Bäcker und Gastronomiebetriebe oder Essen-To-Go-Anbieter, die ihre Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt erworben haben. Auch Vorvertreiber (z. B. Lieferanten, Großhändler), die für den Letztvertreiber die Systembeteiligung vorgenommen haben, treffen diese Auswahl.
Zu den privaten Haushalten zählen wegen der Art und Menge der dort anfallenden Verpackungsabfälle auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Großküchen und Kantinen sowie Niederlassungen von Freiberuflern, Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe sind vergleichbare Anfallstellen, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus in Umleerbehältern von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können.
Ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, ermitteln Sie mit dem Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. In dieser Datenbank können Sie gezielt nach Produkten oder Verpackungen suchen und so deren mögliche Systembeteiligungspflicht direkt selbst klären.
Darüber hinaus kann ein Antrag über spezielle Abgrenzungsfragen bei der ZSVR gestellt werden.
Die Pflicht zur Systembeteiligung nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) besteht unabhängig von einer Zahlungspflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), auch wenn sich die Pflichten auf den gleichen Gegenstand beziehen sollten. Die Regelungen haben jeweils unterschiedliche Anknüpfungspunkte, Inhalte und Zielsetzungen und gelten uneingeschränkt nebeneinander.
Während die Systembeteiligungsentgelte die haushaltsnahe Erfassung und Entsorgung von Verpackungen durch die Systeme finanzieren, dient die Einwegkunststoffabgabe der Beteiligung an den Kosten der Entsorgung von Einwegkunststoffprodukten im öffentlichen Raum. Eine Verrechnung bezahlter Beträge oder Abzüge von Mengen sind daher – in beide Richtungen – unzulässig.
Ausführliche Informationen zur Einwegkunststoffabgabe nach dem EWKFondsG, zur Registrierung, Mengenmeldung bei DIVID sowie zu weiteren relevanten Themen finden Sie auf der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes (UBA).
Produktverantwortung bedeutet, dass derjenige der ein Produkt herstellt und vertreibt, bereits bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb die spätere Entsorgung des Produktes in den Blick zu nehmen hat.
Die Produktverantwortung betrifft Jeden, der eine Verpackung mit Ware befüllt und erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Jedes Unternehmen, das in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt bzw. importiert, ist dazu verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID unter Angabe der Verpackungsarten zu registrieren. Wer eine mit Ware befüllte Verkaufs-, Um- oder Versandverpackung, erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern bzw. vergleichbaren Anfallstellen als Abfall, anfällt, muss auch die finanzielle Produktverantwortung für diese systembeteiligungspflichtigen Verpackungen übernehmen und das Recycling seiner Verpackungen bezahlen. Das nennt sich Systembeteiligung. Man kommt seinen Systembeteiligungspflichten nach, indem man einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen schließt.
Zusätzlich ist man verpflichtet, im Verpackungsregister LUCID Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen bei dem/den gewählten System/en abzugeben.
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie in diesem Schaubild.
Für die Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Systembeteiligung, Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung werden Bußgelder in Höhe von 10.000 Euro bis 200.000 gestellt. Zusätzlich kann die Zentrale Stelle bei bestimmten Verstößen die Registrierung entziehen und es droht ein Vertriebsverbot.
Jedes Unternehmen, das erstmals verpackte Waren für private Endverbraucher in Umlauf bringt, muss diese Verpackungen bei einem dualen System anmelden. Kommen Sie Ihrer Lizenzierungspflicht nicht nach oder melden falsche Mengen, so handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro rechnen. Darüber hinaus besteht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber. Dank der neu geschaffenen Transparenz durch die Zentrale Stelle ist leicht ersichtlich, welche Unternehmen ihre Verpackungen lizenziert haben und welche nicht. Das ermöglicht auch eine gegenseitige Kontrolle der Marktteilnehmer und sorgt für faire Spielregeln.
Zentrale Stelle Verpackungsregister - ZSVR LUCID
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister war bis zum 31.12.2018 eine ausschließlich privatrechtlich tätige Stiftung bürgerlichen Rechts. Seit dem 01.01.2019 ist sie hoheitlich tätig. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde geschaffen, um die gesetzeskonforme Lizenzierung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu überwachen und sicherzustellen. Das Verpackungsgesetz regelt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde vom Gesetzgeber gerade auch dazu eingerichtet, um eine transparente und faire Verteilung der Entsorgungskosten im Markt zu etablieren. Des Weiteren obliegt der Zentralen Stelle u. a. insbesondere die Kontrolle der Systeme, der Branchenlösungen, die Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern sowie auch die Aufgabe, die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu standardisieren.
Sie erreichen die Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID über www.verpackungsregister.org.
Die Aufgaben sind in § 54 VerpackDG formuliert und für die ZSVR bindend. Dazu zählen:
Hoheitliche Aufgaben
Registrierung aller Hersteller von Verpackungen beziehungsweise verpackten Waren im Verpackungsregister LUCID
Zulassung von sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) und Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Entgegennahme und Prüfung der Meldungen zu den Verpackungsmengen (Datenmeldungen) von Herstellern und Systemen
Prüfung und Anordnung von Vollständigkeitserklärungen sowie Veröffentlichung der Hersteller mit hinterlegter Vollständigkeitserklärung
Prüfung der Mengenstromnachweise und Recyclingquoten
Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Systeme
Festlegung eines Mindeststandards zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Berechnung und Veröffentlichung der Marktanteile für Systeme und Branchenlösungen
Verwaltung des Prüferregisters und Erstellung von Prüfleitlinien für Sachverständige und Prüfer
Privatrechtliche Aufgaben
Einrichtung und Pflege des Verpackungsregisters LUCID und der Datenbank
Zugang zum Ausschreibungsportal der Systeme
Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit Systemen, Branchenlösungen, sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) sowie Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Kündigung dieser Vereinbarungen
Aufnahme von Darlehen, Bürgschaften und anderen Sicherungsrechten
Schulung von registrierten Sachverständigen
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Information der Verpflichteten und der Öffentlichkeit
Mit Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister wurde eine bedeutsame Meldestelle und Kontrollinstanz für Verpackungen gegründet, die öffentlich einsehbar ist. Das Verpackungsregister LUCID ist nicht nur für die Registrierung der Produktverantwortlichen und Veröffentlichung dieser zuständig – es sorgt zudem für Transparenz und Rechtsklarheit.
Im Rahmen der erstmaligen Registrierung muss der Hersteller seinen Login erstellen. Dafür gibt er u. a. den Unternehmensnamen und den verantwortlichen sowie zuständigen Bearbeiter im Unternehmen mit E-Mail-Adresse an. Anschließend erhalten Sie eine LUCID Registrierungsnummer mitgeteilt.
Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich und verfügt über eine Suchfunktion. Somit können Kunden, Wettbewerbsunternehmen, Vollzugsbehörden, Systeme, Umwelt- und Verbraucherverbände prüfen, ob ein bestimmter Inverkehrbringer von Verpackungen seinen Lizenzierungspflichten nachkommt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jeder seiner Produktverantwortung gesetzeskonform nachkommt. Die Hauptaufgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister besteht darin, für Transparenz und einen fairen Wettbewerb zu sorgen.
Alle Informationen und die Registrierung auf einem Blick finden Sie hier.
Unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, müssen Sie sich entweder
im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten machen oder
bei einer bestehenden Registrierung die Angaben zu den Verpackungsarten ergänzen (Änderungsregistrierung).
Die Zentrale Stelle LUCID ist ein kostenloses, öffentliches Register, das eingerichtet wurde, um die ordnungsgemäße Durchführung der Lizenzierungspflichten überwachen zu können. Die Pflicht der Eintragung ist per Gesetz festgehalten. Das Verpackungsregister „LUCID“ zeigt, welche Händler (auch Online-) Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sich mit welchen Marken registriert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkommen. Es garantiert also Transparenz in diesem Markt.
Nein, diese Aufgabe ist per Gesetz nicht an Dritte übertragbar. Wir sind Ihnen aber gerne behilflich, wenn Sie Probleme oder Fragen beim Registrierungsvorgang haben. Rufen Sie uns dazu einfach an. Telefon 05191 6060260
Ohne Registrierung unterliegen die Produkte mit den entsprechenden Verpackungen einem Vertriebsverbot – auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber. Zusätzlich droht dem Hersteller, der sich ordnungswidrig nicht hat registrieren lassen, eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 200.000 EUR.
Ab dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht. Alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierungspflicht gilt auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Registrierungspflichtig ist damit auch, wer Verpackungen in Verkehr bringt, wie
Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist und Mehrwegverpackungen.
Die ZSVR hat eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht zur Verfügung gestellt, diese finden Sie hier.
Entsprechende Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen müssen Hersteller weiterhin ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei dem/den gewählten Vertragspartner und im Verpackungsregister LUCID abgeben.
Pflichten von Herstellern und Händlern
Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen online vorgenommen werden. Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie alle Tätigkeiten und/oder Inanspruchnahme von Leistungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind für den Hersteller bzw. den Erstinverkehrbringer kostenfrei.
Sie müssen sich im Verpackungsregister der ZSVR LUCID registrieren. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch. Sie erhalten nach erfolgreich abgeschlossener Registrierung umgehend eine Registrierungsnummer an Ihre angegebene E-Mail Adresse zugestellt. Die Registrierungsnummer muss dann bei ihrem Vertragspartner zum Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags angeben werden.
Direkt zu der Registrierung gelangen Sie hier.
Neben den in PPWR und VerpackDG explizit genannten Kriterien und Beispielen, stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weitergehende Definitionen und Kataloge zur Verfügung. Dort wird auch auf Antrag über spezielle Abgrenzungsfragen entschieden.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility) ist eine Umweltgesetzgebung, die die Verantwortung des Herstellers für ein Produkt während des gesamten Produktlebenszyklus regelt. Ein Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Finanzierung der Sammlung, des Recyclings und der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Batterien/Akkumulatoren und Verpackungen sowie anderer EPR-Abfallströme. Nach den EPR-Richtlinien muss ein Hersteller von Produkten, die den EPR-Anforderungen unterliegen, die Umweltauswirkungen seiner Produkte während des gesamten Produktlebenszyklus verringern.
Im Allgemeinen handelt es sich bei der EPR-Registrierungsnummer um eine der bestehenden Registrierungsnummern bei den örtlichen Behörden und/oder einer Mitgliedsnummer der offiziellen Rücknahmesysteme in den jeweiligen Ländern. Bitte beachten Sie, dass Sie sich gegebenenfalls in allen Ländern registrieren lassen müssen, in denen Sie Produkte herstellen/verkaufen/einführen. Es gibt keine einheitliche EPR-Nummer für die Europäische Union.
In Deutschland gelten die folgenden Zulassungsnummern als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften:
PPWR / VerpackDG
ElektroG (WEEE)
BattG
Um Rechtskonform in Frankreich zu verkaufen, benötigen Sie pro Abfallstrom (z.B. für WEEE, Batterien und Verpackungen) eine UIN. Wenn ein Hersteller mit drei verschiedenen Rücknahmesystemen registriert ist (z.B. für WEEE, Batterien und Verpackungen), wird der Hersteller drei verschiedene Identifikationsnummern erhalten. Eine UIN pro Abfallstrom ist das, was Sie brauchen.
Die UIN beweist, dass ein Unternehmen mit einem Rücknahmesystem in Frankreich registriert ist und seine Verpflichtungen im Rahmen der EPR erfüllt.
Die UIN muss auf der Website des Herstellers und in den AGB oder, falls nicht vorhanden, in anderen dem Käufer zur Verfügung gestellten Vertragsdokumenten aufgeführt werden.
Die französische Regierung hat entschieden, jedem Hersteller, der in Frankreich bestimmte Produkte auf den Markt bringt, eine Eindeutige Identifikationsnummer (Unique Identification Number) zuzuordnen (siehe Art. L541-10-13 des Gesetztes n° 2020-105 vom 10.02.2020, welches am 02.01.2022 in Kraft tritt). Diese Nummer wird für jeden Abfallstrom ausgestellt, welcher der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility = EPR) unterliegt.
Das VerpackG fordert, dass Händler ihre Verpackungsmengen für ein Jahr im Voraus angeben.
Nein, Mitteilungen und Informationen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit etwa als Brief, Vertragsdokument oder auch Rechnung versendet werden, fallen nicht unter den Begriff der "Ware".
- Entweder sind Ihnen die Verpackungsgewichte bereits bekannt, weil Sie diese unkompliziert durch Ihren Verpackungslieferanten nachvollziehen können. Oder sie halten die Zahlen für sich ohnehin verlässlich nach.
- Sollten Sie Ihre Verpackungsgewichte nicht kennen, dann berechnen Sie anhand des beispielhaften Gewichts einer Verpackung, wie viel Gesamtgewicht sich hieraus für alle Verpackungen ergeben.
- Erfassen Sie die Materialarten der verwendeten Verpackung pro Produkt,
- Ermitteln Sie das Gewicht der einzelnen Materialarten,
- Schätzen Sie die voraussichtlichen Verkaufszahlen Ihrer Produkte,
- Multiplizieren Sie die geschätzte Anzahl der Produkte mit den zuvor ermittelten Gewichten je Materialart.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen geschätzten Verpackungsmengen durch einen unabhängigen Prüfer nachvollziehbar sein müssen und dass auch Füll- und Polstermaterialien (z. B. Luftpolsterfolien, Zeitungspapier oder Styropor) sowie Packhilfsmittel (z. B. Packbänder oder Klammern) lizenziert werden müssen.
Tatsächlich geht es bei der Angabe der Verpackungsmengen vor Jahresbeginn lediglich um eine Vorausschätzung für das Jahr, für die Sie beispielsweise auf Verkaufszahlen der Vorjahre zurückgreifen können.
Nach Abschluss des Folgejahres müssen Sie diese ursprünglich gemachte Angabe dann ohnehin noch einmal mit den tatsächlich in Umlauf gebrachten Mengen abgleichen und diese als Jahresabschluss-Mengenmeldung sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei SUSA Solutions angeben.
Tipps zur einfachen Berechnung der Verpackungsmengen:
- Halten Sie künftig Ihre in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen über den Jahresverlauf in Gewichtsangaben fest, um Ihnen die jährlichen Meldungen bei der Zentralen Stelle und bei Ihrem dualen System zu erleichtern.
- Ermitteln Sie hierzu einmal für Ihre verwendeten Standardverpackungen die jeweiligen Gewichtsangaben pro Verpackungsmaterial – so können Sie künftig immer darauf zurückgreifen und benötigen für die Meldungen beim dualen System nur noch die verwendeten Stückzahlen pro Verpackung.
- Schauen Sie außerdem nach, ob Ihr Verpackungshersteller Gewichtsangaben Ihrer Bestellungen mitliefert oder Daten zu den einzelnen Verpackungen bereitstellt, aus denen Sie Ihre verwendeten Verpackungsgewichte hochrechnen können
- Für Hersteller: 0,2 Kilogramm Verpackungsmaterial aus PPK (Papier, Pappe, Kartonagen) pro Produkt, multipliziert mit 1.000 geplanten verkauften Produkten pro Jahr, ergeben eine lizenzierungspflichtige Menge von 200kg PPK pro Jahr.
- Für Vertreiber: 0,1 Kilogramm Verpackungsmaterial (Füllmaterial) aus Kunststoff pro Paket, 0,5 Kilogramm Verpackungsmaterial aus PPK pro Paket, multipliziert mit 1.000 geplanten verkauften Paketen pro Jahr, ergeben eine lizenzierungspflichtige Menge von 100 Kilogramm Kunststoff und 500 Kilogramm PPK pro Jahr.
Ja, aber nicht ohne Lizenzierung.
Vielfach sind Verpackungen, die Sie von Ihrem Lieferanten, privat oder auf anderem Wege erhalten haben, noch in einem guten Zustand – viel zu schade zum Wegwerfen. Wichtig zu wissen: Wenn Sie solche Verpackungen zweitverwenden möchten, um Ihre Ware an Endkonsumenten zu verkaufen, dann müssen Sie für diese ebenfalls die Lizenzierung bei einem dualen System sicherstellen. Denn im Rahmen der Befüllung mit Ihren Waren werden aus diesen Verpackungen Versand- oder Verkaufsverpackungen.
Wir empfehlen Ihnen, solche wiederverwendeten Verpackungen in jedem Fall selbst und vollumfänglich zu lizenzieren, um Rechtssicherheit zu haben.
Nur in dem Fall, in dem der Inverkehrbringer einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht zur Systembeteiligung.
Der Verwender des gebrauchten Verpackungsmaterials muss gegenüber den zuständigen Behörden bei Bedarf belegen können, dass bereits eine Beteiligung erfolgt ist. Konkrete Vorgaben seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister für einen Nachweis gibt es mangels Zuständigkeit nicht.
Auch als Online-Händler, der Produkte über Plattformen wie Amazon, ebay und Etsy verkauft, sind Sie zur Verpackungslizenzierung verpflichtet. „Lizenzieren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie die zum Verkauf eingesetzten Verpackungsmengen bei einem offiziellen dualen System gebührenpflichtig anmelden.
Vollständigkeitserklärung
Diejenigen Hersteller, die eine der Mengenschwellen überschreiten, müssen jährlich zum 15. Mai, eine sog. Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen.
Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Die Zentrale Stelle hat Verfahrensanweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren in Form der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ veröffentlicht, die die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie einen Zugang zur Datenbank der Zentralen Stelle (LUCID) vorsehen. Die Vorgaben der Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung sind bei der Hinterlegung einzuhalten.
Diese Pflicht besteht erst, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet (sogenannte Bagatellmengen):
1. Glas: 80.000 kg
2. Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg
3. Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde: 30.000 kg.
Die Zentrale Stelle wird diejenigen Hersteller, bei denen die im vorangegangenen Kalenderjahr getroffenen Meldungen einen der Grenzwerte überschritten hat, auch per E-Mail an die Abgabe der Vollständigkeitserklärung erinnern. Sofern die Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR belegt werden kann.
Um Zeitverzögerungen zu vermeiden, stellen Sie bitte sicher, dass die Domain www.verpackungsregister.org in Ihrem System als sicher eingestuft ist.
Begriffserläuterungen
Hier müssen alle in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen gemeldet werden, die Zentrale Stelle wird von der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes, Bundesrechnungshof überwacht.
Die Zentrale Stelle wurde als Stiftung von folgenden Verbänden gegründet:
- Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.
- Handelsverband Deutschland – HDE – e.V.
- Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
- Markenverband e.V.
Die dualen Systeme oder auch System genannt, sind die Unternehmen (Systembetreiber) welche eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde zum Betrieb eines Systems zur Rücknahme von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erhalten hat.
Wir arbeiten mit dem Systembetreiber Reclay Systems GmbH zusammen. Die dualen Systeme werden von der Zentralen Stelle überwacht. Die Zentrale Stelle hat auf der Webseite eine Liste mit allen in Deutschland zugelassenen dualen Systemen mit Ansprechpartnern veröffentlicht unter Information & Orientierung → Hilfe & Erklärung → Service. Stand 20.08.2026 sind zehn (duale) Systeme bei der ZSVR zugelassen und gelistet. Die dualen Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland organisieren.Die dualen Systeme stehen im Wettbewerb zueinander, die Preise sind Marktpreise und müssen dort abgefragt werden.
„Lizenzieren“ bedeutet m Sinne von PPWR und VerpackDG, dass Sie die zum Verkauf eingesetzten Verpackungsmengen bei einem offiziellen dualen System gebührenpflichtig anmelden.
Verkaufsverpackungen, auch bekannt als Umverpackung oder Versandverpackungen, fallen üblicherweise in privaten Haushalten und somit beim Endverbraucher oder gleichgestellten Anfallstellen als Abfall an. Im Gegensatz dazu steht die Transportverpackung. Diese fällt typischerweise nicht beim Endverbraucher an, sondern im Handel.
Wichtig für die Lizenzierung ist hierbei, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Verbleibt sie überwiegend im Handel, so ist sie als Transportverpackung einzustufen und somit nicht lizenzierungspflichtig. Fällt sie überwiegend als Verkaufsverpackung beim privaten Endverbraucher an, ist sie lizenzierungspflichtig.
Müssen sich auch Winzer und Imker an einem dualen System beteiligen?
Ja, als Winzer produzieren Sie Wein und füllen diesen in Flaschen ab. Flaschen gelten als Verkaufsverpackungen im Sinne von PPWR und VerpackDG. Deshalb müssen Sie diese auch über ein duales System lizenzieren. Verpacken Sie die Flaschen außerdem in Kartons und versenden diese direkt an den Endverbraucher, so müssen Sie auch die Versandkartons lizenzieren.
Wird der Wein allerdings direkt von einem Großhändler abgeholt und dieser verpackt ihn dann in Kartons und versendet ihn an private Endverbraucher, dann müssen Sie nur Ihre Flaschen lizenzieren. Für den Versandkarton steht in diesem Fall der Großhändler in der Pflicht.
Das gleiche gilt für gewerbliche Imker, die ihren Honig in Gläser abfüllen und ihn zum Beispiel über einen Onlineshop vertreiben. Die Gläser sind Verkaufsverpackungen, die über ein duales System lizenziert werden müssen. Werden für den Versand zudem Versandkartons genutzt, müssen auch diese lizenziert werden.
Ja, bei den Lizenzierungskosten handelt es sich um dauernde und wiederkehrende Zahlungen, die sofort als Betriebsausgaben gewinnmindert anzusetzen sind. D.h. diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben (steuerlich) abziehbar.
Vertragsbedingungen
Der Lizenzierungszeitraum beträgt immer ein Kalenderjahr.
Der Vertrag muss 3 Monate zum Jahresende gekündigt werden, die Kündigung muss schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen.
Sobald wir Ihre Vereinbarung erhalten haben, schicken wir Ihnen per Post die Rechnung mit Ihren Vertragsunterlagen und einem Lizenzierungszertifikat. Die Abrechnung erfolgt immer pro Kalenderjahr. Anschließend erhalten sie eine Bestätigung, dass Sie sich dem dualen System angeschlossen haben.
Sie können den Rechnungsbetrag nach Eingang der Rechnung auf unser Geschäftskonto überweisen oder Sie erteilen uns eine SEPA-Basislastschrift und wir ziehen den Rechnungsbetrag ganz bequem von Ihrem Konto ein.
Wenn Sie Ihre Verpackungsmenge unterjährig anpassen oder sich sonstige relevante Angaben ändern (z. B. Angaben zum Unternehmen wie Name, Steuernummer, Kontaktdaten), müssen Sie diese Anpassungen zeitnah sowohl bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID eintragen, als auch uns mitteilen (gerne per E-Mail).
Sofern Ist- oder Planmengenmeldungen nachträglich erhöht werden sollen, muss dies im Verpackungsregister LUCID angegeben werden. Gleichzeitig müssen diese Änderungen schriftlich der SUSA-Solutions mitgeteilt werden.
ACHTUNG!
Es sind grundsätzlich nur Nachträge, also Erhöhungen, bereits gemeldeter Mengen möglich. Es ist leider nicht möglich, nachträglich Jahresplan- oder Ist-Mengenmeldungen zu reduzieren!
Ja, Sie haben Ihre Verpackungen mit SUSA Solutions 100% rechtskonform und gemäß den Vorgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister lizenziert.
Ja, es gilt jedoch: ein beauftragter Dritter muss dem System die Herstellerdaten, inklusive der jeweiligen Registrierungsnummer, mit jeweils konkreten Mengen je Hersteller melden. Ferner muss der Systembetreiber jedem Verpflichteten unverzüglich rückbestätigen, für welche Menge pro Materialart eine Systembeteiligung vorgenommen wurde.