Kennen Sie Ihre Pflichten gemäß Verpackungsgesetz?
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Was sind Transportverpackungen?
Das Verpackungsgesetz (vgl. § 3 (1) VerpackG) definiert Transportverpackungen als Verpackungen, die zur Aufnahme, zum Schutz und zur Lieferung von Waren dienen.
Sie werden vom Hersteller an den Vertreiber weitergegeben und erleichtern den Transport von Waren in einer Weise, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Typischerweise sind Transportverpackungen nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt und verbleiben beim Vertreiber.
Wer ist Hersteller von Transportverpackungen?
Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Transportverpackungen fallen typischerweise nicht bei Endverbrauchern an, sondern verbleiben im Handel. Sie bündeln mehrere Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit. Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen wird in §15 Abs.1 VerpackG geregelt.
Welche Pflichten haben Hersteller von Transportverpackungen?
Registrierungspflicht Ab dem 01. Juli 2022 müssen sich Hersteller von Transportverpackungen ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierung muss direkt vom verpflichteten Unternehmen vorgenommen werden, eine Beauftragung Dritter ist in § 35 Abs. 1 S. 2 VerpackG ausgeschlossen.
Rücknahmepflicht Nach dem Prinzip der Produzentenverantwortung verpflichtet das Verpackungsgesetz Hersteller von Transportverpackungen zur Rücknahme und fach- und umweltgerechten Wiederverwendung oder Verwertung der gebrauchten und restentleerten Verpackungen.
Informationspflicht Bereits seit dem 03. Juli 2021 gelten die Rücknahme- und Informationspflichten gemäß § 15 VerpackG auch für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Transportverpackungen. Letztvertreiber müssen Endverbraucher in geeigneter Form über die Rückgabemöglichkeiten und deren Zweck informieren.
Nachweispflicht Seit dem 01. Januar 2022 müssen auch Hersteller von Transportverpackungen die Erfüllung der gesetzlich geforderten Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweisen. Das war bislang nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter notwendig und ist jetzt auf alle Verpackungsarten erweitert worden.
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