Transportverpackungen

Kennen Sie Ihre Pflichten gemäß PPWR und VerpackDG?
Infos und Service über SUSA Solutions möglich!

Was sind Transportverpackungen?

Allgemeines

Transportverpackungen sind in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 VO (EU) 2025/40 definiert als

„Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr“.

Die Einordnung einer Verpackung als Transportverpackung erfolgt anhand ihrer Gestaltung und ihrem Material zu den in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 VO (EU) 2025/40 genannten Zwecken:

Eine Transportverpackung muss folglich objektiv geeignet sein, den Schutz der Produkte während des Transports vom Hersteller bis zur Verkaufsstelle oder bis zum Endabnehmer zu gewährleisten, wobei die konkreten Anforderungen abhängig vom Produkt und dessen Schutzbedürfnis sein dürften.

Verpackungen für den elektronischen Handel sind eine Unterart der Transportverpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 VO (EU) 2025/40. Sie besitzen die Funktionen wie den Schutz des Produkts vor Transportschäden, werden aber bei bestimmten Handelsgeschäften verwendet und gelangen typischerweise zum Endabnehmer.

Verpackungen für den elektronischen Handel sind in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 VO (EU) 2025/40 definiert als

„Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden“.

Zu den Transportverpackungen im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 VO (EU) 2025/40 zählen auch Verpackungen, die zum Versand von Produkten an Kunden konzipiert sind.

Systembeteiligungspflicht von Transportverpackungen

Transportverpackungen im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 VO (EU) 2025/40 können systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 6 VerpackDG sein.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Bestimmung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in § 3 Absatz 6 VerpackDG nicht auf die Unterart der Transportverpackungen, die Verpackungen für den elektronischen Handel, bezogen. Vielmehr hat er bewusst die Transportverpackungen als Grundtyp in die Aufzählung des § 3 Absatz 6 VerpackDG aufgenommen. Hiermit wollte er erreichen, dass auch solche Verpackungen, die nach Abschluss eines Vertrages bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit (kein Fernabsatz) genutzt werden, um Produkte zu versenden, erfasst sind.18 Diese sind aufgrund der definitorischen Beschränkung auf den Fernabsatzhandel nicht von den Verpackungen für den elektronischen Handel umfasst. Sie können gleichwohl typischerweise in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Entsprechend wurden die im Wege einer Gesamtmarktbetrachtung zu betrachtenden Vergleichsgruppen innerhalb der Transportverpackungen danach zugeschnitten, wie der Transport beziehungsweise die Lieferung erfolgt. Konkret wird nach der Art des Transports bzw. der Lieferung differenziert, für die die Verpackung konzipiert ist. Insoweit besteht eine der Vergleichsgruppen aus allen Verpackungen, die zum Versand von Produkten bestimmt sind. Die Einordnung der Transportverpackung als Verpackung für den elektronischen Handel im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 VO (EU) 2025/40 ist nicht entscheidungserheblich.

Transportverpackungen, die für eine Lieferung von (verpackten) Produkten im Wege des Versands konzipiert sind, sind systembeteiligungspflichtig. Dies folgt daraus, dass diese mehrheitlich in privaten Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Transportverpackungen, die für den Transport von (verpackten) Produkten auf anderen Wegen, insbesondere für deren Handhabung und Transport mittels einer Spedition, konzipiert sind, fallen mehrheitlich bei anderen Anfallstellen als privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen an und sind nicht systembeteiligungspflichtig.

Welche Pflichten haben Hersteller von Transportverpackungen?

Mit dem Wechsel vom Verpackungsgesetz (VerpackG) zum VerpackDG ab dem 12. August 2026 ist künftig für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eine Zulassung bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich. Um ihr die Möglichkeit zur Einrichtung der notwendigen EDV-Systeme und Prozesse zu geben, beinhaltet das VerpackDG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. Bis dahin dürfen die betreffenden Hersteller auch ohne Zulassung in Deutschland agieren.

Nachweis- und Dokumentationspflicht

Aufgrund erweiterter Nachweis- und Dokumentationspflichten haben Hersteller jährlich bis zum 15. Mai eine nachprüfbare interne Dokumentation der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in Masse je Materialfraktion zu erstellen.

Rücknahmepflicht

Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen besteht eine Rücknahme und Verwertungspflicht. Im Einzelnen regelt § 39 VerpackDG:

„Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, die oben genannten gebrauchten, restentleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen.“

 Die Entscheidung, welche Verpackungen dies betrifft, enthält der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

SUSA Solutions Dienstleistungen für Ihre Transportverpackungen

SUSA Solutions unterstützt Sie bei Ihren Rücknahme-, Informations-, Nachweis- und Registrierungspflichten für Transportverpackungen. Sie sind Hersteller und bringen regelmäßig Transportverpackungen in Verkehr?

SUSA Solutions bietet Ihnen kompetente Lösungen:

Für eine persönliche/individuelle Beratung kontaktieren Sie uns unter:

transportverpackungen@susa-solutions.de