Umgang mit Abmahnungen
Ist ein Hersteller/Inverkehrbringer nicht registriert, kann ihm nicht nur ein Verstoß gegen die Systembeteiligungspflicht, sondern auch Wettbewerbsverstoß vorgeworfen werden. Es besteht dann die Gefahr, durch Wettbewerber oder besondere Verbände abgemahnt zu werden. Mit der Abmahnung geht üblicherweise die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Anerkennung der Abmahnkosten einher.
Unser Rechtsanwalt Ole Hecht empfiehlt unseren Kunden etwaige Abmahnungen zu überprüfen. So gilt nicht jedes Unternehmen als Wettbewerber und nicht jeder Verband ist klagebefugt. Auch die Gründe der unterlassenen Registrierung können unterschiedlicher Natur sein. Selbst bei einer gerechtfertigten Abmahnung ist zu prüfen, ob der Umfang der verlangten Unterlassung bzw. Verpflichtung exzessiv oder die verlangten Abmahnkosten überhoben sind.
Ein wichtiger Rat von Rechtsanwalt Herr Ole Hecht:
"In keinem Falle dürfen Abmahnungen ignoriert oder darin gesetzte Fristen versäumt werden. Beides kann ein gerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz provozieren, was weitere Kosten verursacht."