PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation)
Was ist die PPWR?
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist eine neue EU-Verordnung, die die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ablöst. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und wird nach einer 18-monatigen Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 für alle Unternehmen in der EU verbindlich. Sie gilt direkt in allen 27 Mitgliedsstaaten. Einzelheiten können bzw. müssen im nationalen Recht spezifiziert oder angepasst werden.
Jedes Unternehmen, das Verpackungen in der EU in Verkehr bringt, ist von diesen neuen, strengeren Regeln betroffen. Die neuen Vorschriften betreffen den gesamten Lebenszyklus einer Verpackung, von der Gestaltung über die Kennzeichnung bis hin zur Entsorgung. Die neuen PPWR-Regeln erfordern eine sofortige Auseinandersetzung mit den eigenen Verpackungsstrategien. Ziel ist Abfallvermeidung sowie Erhöhung von hochwertigem Recycling.
Definition der Marktakteure:
Die PPWR definiert unterschiedliche Rollen in der Wertschöpfungskette von Verpackungen, die für die Einhaltung der Anforderungen an Verpackungen verantwortlich sind:
Lieferant: liefert Verpackungen oder Packmittel an Erzeuger. Entsprechend Artikel 16 hat er die Pflicht, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Konformität der Verpackungen zur Verfügung zu stellen.
Hersteller (Artikel 3 Abs. 15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst:
- Erzeuger (Art.3, Punkt 13): eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder ein verpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt. Dieser ist hauptverantwortlich für die Einhaltung der „Nachhaltigkeitsanforderungen“ gemäß Artikel 5 bis 12. - Der Erzeugerbegriff deckt sich mit dem bisherigen Herstellerbegriff. Es handelt sich immer um den Inländer, egal, wer vor der Grenze die Verantwortung getragen hat. 
- Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Der Importeur muss gemäß Artikel 18 die Einhaltung der Konformität der Verpackungen und die Erstellung der Konformitätserklärungen sicherstellen 
- Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Dieser hat eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Konformität der Verpackungen. Ausgeschlossen davon ist der Erzeuger und Importeur. 
Endvertreiber: Jeder, der verpackte Produkte an den Endabnehmer liefert
Verbraucher (Artikel 3 Abs. 22): ist jede natürliche Person, welche außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit handelt.
Der Hersteller ist i.d.R. verantwortlich für die Erfüllung der PPWR-Anforderungen z.B. Konformität, Registrierung und Systembeteiligung!
Lebensmittelkontaktverordnung
Ab 12.08.2026 dürfen Lebensmittelverpackungen festgelegte Grenzwerte (Art.5). für PFAS (Per- und Polyfuorinated Alkys Substances) nicht überschreiten. Bei Nicht-Einhaltung droht ein Vertriebsverbot.
Recyclingfähigkeit
Mit der PPWR wird die Recyclingfähigkeit in den Vordergrund gerückt (Art.6). 22 Kategorien zur Bemessung der Recyclingfähigkeit werden unterschieden. Die technische Infrastruktur sollte dazu heute schon aufgebaut werden. Ab 01.01.20230 wird eine mindestens 70%- ige Recyclingsfähigkeit zwingend, ansonsten droht ein Verbot der Verpackung.
Rezyklateinsatz bei Kunststoffverpackungen 
Zur Förderung der Kreislauffähigkeit von Verpackungen sollen Primärrohstoffe zunehmend durch recycelte Materialien ersetzt werden. Um dies zu erreichen, werden ab 2030 verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen festgelegt
Biologisch abbaubare Verpackungen
Bis 12.02.2028 werden durchlässige Getränkebeutel sowie nicht restentleerte, aufweichende Einzelportionsverpackungen für Tee, Kaffee und andere Getränke und Klebeetiketten für Obst und Gemüse auch als Verpackung definiert und müssen industriell kompostierbar sein.
Kennzeichnung von Verpackungen und Sammelbehältern
Die Kommission legt bis zum 12.08.2026 fest, welche Kennzeichen (Piktogramme) für Verpackungen und Sammelbehältnisse verpflichtend werden. Bis 12.08.2026 müssen die Angaben zur Materialzusammensetzung auf den Verpackungen erkennbar sein, um den Verbrauchern als Sortierhilfe zur Verfügung zu stehen. Ab 12.08.2029 wird zusätzlich ein Etikett mit Angaben zur Wiederverwendbarkeit der Verpackung gefordert.
Konformitätserklärung
Schon ab 12.08.2026 werden die Erzeuger zur Erstellung einer EU-Konformitätserklärung verpflichtet. Die Verpackungen sollen anhand von Typen-, Chargen-, Seriennummern o.ä. eindeutig identifizierbar sein, damit einheitlich überprüft werden kann, ob die Anforderung der PPWR erfüllt sind. Auf Verlangen müssen die Konformitätserklärungen an die Behörden ausgehändigt werden.
Verbot bestimmter Verpackungsformate ab 2030
Ab 2030 werden bestimmte Verpackungsformate verboten (z.B. Einwegkunststoffverpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg, Kleinstverpackungen in der Gastronomie). Wir empfehlen, die detaillierte Auflistung der PPR Verordnung zu entnehmen.
Wiederverwendung
Ziel ist, Verpackungen wiederverwendbar oder wiederbefüllbar zu konstruieren. Sie sollten möglichst viele Umläufe erzielen und ohne Qualitäts- und Sicherheitseinbußen des verpackten Produkts entleert, entladen, neu befüllt oder wiederbefüllt werden können. Die Präzisierungen zu dieser Anforderung stehen noch aus. Davon ausgenommen sind heute schon Kartonverpackungen.
Für Details zu den einzelnen Bestimmungen empfehlen wir den Originaltext der PPWR.