Vollständigkeitserklärung nach §11 VerpackG

Die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung besteht erst, wenn die Ist-Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet (sogenannte Bagatellmengen):

Glas: 80.000 kg

Papier, Pappe, Karton: 50.000 kg

Leichtverpackungen (Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde): 30.000 kg.

Hilfe bei der Vollständigkeitserklärung

Diejenigen Hersteller, die eine der Mengenschwellen nach § 11 VerpackG überschreiten, müssen jährlich zum 15. Mai, eine sog. Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen.

Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

Die Zentrale Stelle hat Verfahrensanweisungen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 VerpackG zum elektronischen Hinterlegungsverfahren in Form der „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ veröffentlicht, die die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie einen Zugang zur Datenbank der Zentralen Stelle (LUCID) vorsehen. Die Vorgaben der Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung sind bei der Hinterlegung einzuhalten.

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